Leistungen

Erbrecht

Der Notar für Erbrecht ist ein Träger eines öffentlichen Amtes, der mit der Beratung und Beurkundung von Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit einem Erbfall betraut ist. Er ist unparteiisch und hat die Interessen aller Erben zu wahren.

Folgende Leistungen bieten wir Ihnen an:


Testament und Erbvertrag

Wir beurkunden Verfügungen von Todes wegen und beglaubigen die Echtheit der Unterschriften der Verfügenden.

Außerdem beraten wir die Verfügenden über die gesetzliche Erbfolge und die Möglichkeiten der individuellen Gestaltung der Erbfolge, z.B. durch Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Testamentsvollstreckung.

Darüber hinaus prüfen wir, ob die Verfügungen von Todes wegen dem geltenden Recht entsprechen und ob die Formvorschriften eingehalten sind.

Zudem melden wir Verfügungen von Todes wegen an das Zentrale Testamentsregister oder beurkunden die Eintragung von Grundstücken oder anderen Rechten im Grundbuch oder anderen Registern.

Wir sorgen auch dafür, dass die notariellen Verfügungen von Todes wegen den sonst in der Regel erforderlichen Erbschein ersetzen.

Vereinbarungen zwischen Miterben

Wir beurkunden die Vereinbarungen und beglaubigen die Echtheit der Unterschriften der Miterben.

Zudem beraten wir die Miterben über die Möglichkeiten der Erbauseinandersetzung und die Rechtsfolgen der Vereinbarungen, z.B. im Hinblick auf Erbschaftssteuer, Pflichtteilsansprüche oder Anfechtung.

Darüber hinaus prüfen wir, ob die Vereinbarungen mit dem geltenden Recht vereinbar sind und ob die Formvorschriften eingehalten wurden.

Außerdem melden wir die Vereinbarungen beim Zentralen Testamentsregister an oder beurkunden die Eintragung von Grundstücken oder anderen Rechten im Grundbuch oder anderen Registern.

Zwischen Miterben vermitteln wir und versuchen, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

Erbscheinanträge

Wir beurkunden die Anträge und beglaubigen die Echtheit der Unterschriften der Antragsteller.

Außerdem beraten wir die Antragsteller über die Erbfolge und die Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins, z.B. über Nachlassverbindlichkeiten, Pflichtteilsansprüche oder Anfechtungsrechte.

Darüber hinaus prüfen wir, ob die Anträge dem geltenden Recht entsprechen und ob die Formvorschriften eingehalten sind.

Wir übermitteln die Anträge auch an das zuständige Nachlassgericht und fragen dort nach, wenn der Erbschein nach einer gewissen Zeit noch nicht erteilt worden ist.

Wir weisen darauf hin, dass ein Erbschein in der Regel nicht erforderlich ist, wenn der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag errichtet hat.

Erbschaftsausschlagungen

Wir beurkunden die Ausschlagungserklärungen und beglaubigen die Echtheit der Unterschriften der Ausschlagenden.

Außerdem beraten wir die Ausschlagenden über die Gründe, die Form und die Fristen der Ausschlagung sowie über die Rechtsfolgen der Ausschlagung, z.B. hinsichtlich Pflichtteil, Erbfolge oder Anfechtung.

Wir übermitteln die Ausschlagungserklärung an das zuständige Nachlassgericht und sorgen dafür, dass die Ausschlagung fristgerecht erfolgt.

Zudem weisen wir darauf hin, dass eine Ausschlagung nur selten rückgängig gemacht werden kann und dass eine Ausschlagung nicht erforderlich ist, wenn der Nachlass überschuldet ist und eine Haftungsbeschränkung möglich ist.

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